6.2.3
Rechtlicher Zusammenhang von DIN-Normen und dem Gera¨te-
und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
1
)
Seit dem 1. Mai 2004 regelt das Gera¨te- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Sicherheitsanforderun-
gen an technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte. Das GPSG setzt die EU-Produktsicherheits-
richtlinie von 2001
2
) um und setzt das Gera¨tesicherheitsgesetz (GSG) aus dem Jahr 1968 außer Kraft.
Das GPSG fasst das GSG und das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zusammen und beseitigt damit
ha¨ufig kritisierte Mehrfachregelungen. Mit dem GPSG wurde ein umfassendes Gesetz zur Gewa¨hrleis-
tung von Sicherheit und Gesundheit im Zusammenhang mit der Vermarktung technischer Produkte
geschaffen. Das GPSG ist die Dachvorschrift fu¨r die
– Niederspannungsrichtlinie;
– Spielzeugrichtlinie;
– Richtlinie fu¨r einfache Druckbeha¨lter;
– Richtlinie fu¨r perso¨nliche Schutzausru¨stung;
– Maschinenrichtlinie;
– Sportbootrichtlinie;
– Druckgera¨terichtlinie;
– Aufzugsrichtlinie;
– Richtlinie fu¨r Gera¨te- und Schutzsysteme fu¨r explosionsgefa¨hrdete Bereiche;
– Richtlinie fu¨r Gasverbrauchseinrichtungen;
– „Out-door-La¨rm“-Richtlinie.
Das GPSG tra¨gt damit wesentlich zur Deregulierung und Entbu¨rokratisierung bei. Weitere Ziele sind:
– Schutz des freien Warenverkehrs;
– Schutz des Verbrauchers vor unsicheren Produkten;
– Schutz des Arbeitnehmers vor unsicheren Produkten;
– Schutz von Bescha¨ftigten und Dritten bei u¨berwachungsbedu¨rftigen Anlagen.
Das GPSG wendet sich an Wirtschaft, Beho¨rden und vor allem an Verbraucher. Nach § 2 Abs. 3 GPSG
sind Verbraucherprodukte Produkte, die unter vernu¨nftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von
Verbrauchern benutzt werden ko¨nnen, selbst wenn sie nicht fu¨r diese bestimmt sind, also auch fast
alle Arbeitsmittel. Mit dem Begriff technische Arbeitsmittel werden nur noch Produkte bezeichnet, die
ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden.
Von der Bundesanstalt fu¨r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) werden Normenverzeichnisse
mit nationalen und europa¨ischen Normen sowie technischen Spezifikationen vero¨ffentlicht, die die
grundlegenden Anforderungen der jeweiligen EG-Richtlinien und der diese in nationales Recht umset-
zenden Einzelverordnungen zum Gera¨te- und Produktsicherheitsgesetz konkretisieren. Bei entspre-
chend den aufgefu¨hrten Normen gestalteten Produkten kann deshalb davon ausgegangen werden,
dass sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen wesentlichen Anforderungen erfu¨llen.
Eine Vielzahl europa¨ischer Produktrichtlinien sieht eine CE-Kennzeichnung vor. Mit dem CE-Kennzei-
chen wird die Einhaltung eines in der Richtlinie festgelegten Konformita¨tsbescheinigungsverfahrens
bezu¨glich der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen demonstriert.
Zusa¨tzlich kann in Deutschland fu¨r technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchs-
gegensta¨nde ein GS-Zeichen („Gepru¨fte Sicherheit“) vergeben werden. Ziel des GS-Zeichens ist es,
die besonders hohen nationalen Sicherheits- und Qualita¨tsstandards sichtbar zu machen. Mit dem
GS-Zeichen du¨rfen technische Produkte versehen werden, wenn
eine zugelassene, unabha¨ngige Pru¨f- und Zertifizierungsstelle eine Baumusterpru¨fung durchfu¨hrt
und besta¨tigt, dass das Baumuster den sicherheitstechnischen Anforderungen des GPSG entspricht
(s. § 7 Abs. 1 GPSG) und
die Pru¨f- und Zertifizierungsstelle kontrolliert, dass die in Verkehr gebrachten Serienprodukte mit
dem gepru¨ften Baumuster u¨bereinstimmen (Kontrollmaßnahmen, s. § 7 Abs. 2 GPSG).
1
) Gesetz u¨ber technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte; BGBl I 2004, 2 (219).
2
) Richtlinie u¨ber die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG
6
Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Normung
40