Die Aussagekraft der auf diese Weise gewonnenen Befunde ha¨ngt entscheidend davon ab, inwieweit
die Pru¨fpersonen die Benutzergruppe repra¨sentieren.
Je nach Fragestellung werden die Produkteigenschaften durch Pru¨fpersonen ermittelt. Als Verfahren
werden angewendet:
– Messung des Anpassungsgrades des zu pru¨fenden Gegenstandes an die ko¨rperlichen Eigenschaf-
ten und die Ko¨rperfunktionen;
– Beobachten des Verhaltens der Pru¨fpersonen;
– Befragung der Pru¨fperson.
Arten der Pru¨fung
Je nach Anforderungen an die Genauigkeit der Pru¨fergebnisse und die Mo¨glichkeit zur Auswahl von
Pru¨fpersonen ist zwischen der orientierenden Pru¨fung und der speziellen (bewertenden) Pru¨fung zu
unterscheiden.
Orientierende Pru¨fung. Die orientierende Pru¨fung dient vorzugsweise zur Beurteilung von Produktent-
wu¨rfen und beru¨cksichtigt als Auswahlkriterien fu¨r das Pru¨fkollektiv nur die Basiskriterien ethnische
Herkunft, Geschlecht, Alter und Ko¨rperho¨he (s. Tab. 85.1).
Spezielle (bewertende) Pru¨fung. Die spezielle (bewertende) Pru¨fung erfasst alle fu¨r die Beurteilung
der zu pru¨fenden Gebrauchsgu¨ter, Arbeitspla¨tze, Architekturdetails, Verkehrsmittel usw. relevanten Pa-
rameter und setzt zu ihrer Erfassung in der Regel mehr als eine Methode ein (spezielle Kriterien und
Nebenkriterien s. Norm).
Pru¨fpersonen
Die Auswahl der Pru¨fpersonengruppe muss sich am repra¨sentativen Querschnitt mo¨glicher zuku¨nfti-
ger Benutzergruppen orientieren. Weicht ein Teil der Benutzergruppe von diesem repra¨sentativen
Querschnitt ab (z. B. Behinderte), so ist diesen Besonderheiten durch eine Erweiterung der Pru¨fperso-
nengruppe Rechnung zu tragen.
Laie. Als Laie wird eine Pru¨fperson bezeichnet, die ohne vorangegangene Einfu¨hrung in die Pru¨fauf-
gabe und ohne Nachweis ihrer Eignung aufgrund der wahrgenommenen Sinneseindru¨cke eine Aus-
sage abgibt. Erfolgt eine kurze Einfu¨hrung in die Pru¨faufgabe, kann die Pru¨fperson als unterwiesener
Laie bezeichnet werden.
Pru¨fer. Als Pru¨fer wird eine Pru¨fperson bezeichnet, die in der Pru¨faufgabe geschult ist.
Sachversta¨ndiger. Als Sachversta¨ndiger wird eine hoch qualifizierte Pru¨fperson mit intensiver Schu-
lung in der Pru¨faufgabe, la¨ngerer Erfahrung und sta¨ndigem Einsatz bei Pru¨fungen bezeichnet.
Auswahlkriterien fu¨r Pru¨fpersonengruppen
Als Beispiel fu¨r die Auswahlkriterien zeigt Tab. 85.1 die Basiskriterien auf. Spezielle Kriterien (z. B.
Ko¨rperumfang und -gewicht) sowie Nebenkriterien (z. B. Zuschla¨ge fu¨r Kleidung) s. Norm.
Anzahl der Pru¨fpersonen
Um die bei den vorgesehenen Auswahlkriterien mo¨gliche Variabilita¨t zu erfassen, sind fu¨r jedes ent-
sprechend der jeweiligen Pru¨faufgabe zugrunde zu legende Auswahlkriterium bei der orientierenden
Pru¨fung wie bei der speziellen Pru¨fung jeweils mindestens drei Pru¨fpersonen erforderlich. Es ist dabei
zula¨ssig, dass eine Pru¨fperson mehrere Auswahlkriterien abdeckt.
Pru¨fdauer
Die Dauer der Pru¨fung soll mindestens einen fu¨r den zu pru¨fenden Gegenstand typischen Benut-
zungszyklus umfassen.
Auswertung und Pru¨fbericht
Die mithilfe der Pru¨fpersonen gewonnenen Bewertungen werden fu¨r jede Person, jedes Merkmal und
jedes Erfassungsverfahren einzeln protokolliert. Aus den Einzelbewertungen werden fu¨r jedes Merk-
mal Durchschnittswerte von allen Versuchspersonen berechnet, die demselben Auswahlkriterium ent-
sprechen.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Normung
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